1890. 79
Orten abzuhalten, dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften
zuerst zu mustern.
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, dah die Pferdebesitzer
durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden.
8. 3.
Die Landräthe haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeilig auf orts-
übliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen; dabei wird zugleich die
Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Orlschaften zur Vorstellung gelangen.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (F. 13) sind zur Theilnahme an
der Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird
für dieselben damit nicht begründet.
8. 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Terminc seine sämmtlichen
Pferde zu gestellen mit Ausnabme:
a. der Fohlen unter vier Jahren,
b. der Hengste,
D. der Stuten, die enkweder bochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage
abgefehll haben.
(I. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
P. der Pferde, welche in Berzwerken dauernd unter Tage arbeiten.
Außerdem ist das Ministerimm im Einvernehmen mit dem Generalkommando
besugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu
lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der Landrath hierzu ermächtigt.
ie den unter c—e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausge-
fertigte Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
!) Mitglieder der regierenden deutschen Familien:
2) die Gesandten sremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufeo
nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.