Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. s8t 
8. 9. 
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kalegorie der zum Kriegedienst 
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. 
S. 10. 
Das Ministerium vertheilt im Einvernehmen mit dem Generalkommando 
schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen 
Bezirke. 
Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungspferden wird 
den Landräthen bekannt gegeben. 
Die Landräthe vertheilen die von den Bezirken zu stellenden Quoten nach 
Maßgabe des Pferdebestandes. 
§. 11. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der gesammte nach 
S. 4 gestellungepflichtige Pferdebestand gemustert, das erforderliche Kontingent 
wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums und des Generalkommandos 
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Aus- 
fall der Musterung anzuordnen. 
. 12. 
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Bezirke in 
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde 
enthalten darf. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungoorte 
in denselben erfolgt durch den Landrath. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnabme der Pserde 
staltfinden soll (. 23), in der Regel nicht zu wählen. 
8. 13. 
Für jeden Musterungobezirk wird von dem Landrathe eine Musterungs= 
kommission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen beslehen. 
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter 
zu bestimmen. 
Soweit es die Umstände gestatlen, hat der Landrath jeder Musterungskommission 
einen Thierarzt beizuordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.