Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

82 1890. 
8. 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungökommission und deren Stell- 
verlreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl 
vorzunehmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellverlreter sind durch den 
Landrath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Einge- 
sessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt 
die Aufträge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren 
pünktliche Ausführung. 
8. 15. 
Die Mitglieder der Musterungskommissionen haben auch in Friedenszeiten 
die Verpflichtung, den Landräthen bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferde- 
bestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach 
bestem Wissen nachzukommen. 
8. 16. 
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches bean- 
spruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der 
Bestimmungen gewährt, welche über die entsprechenden Kompetenzen bei der Ab- 
schätzung von Flurschäden durch die Instruktion zur Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 
1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 
21. Juni 1887 unter Abschnitt III zu §. 14 getroffen sind — vergl. Reichs-Ges. 
Bl. 1887, S. 433 ff. — 
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten 
und Fuhrkosten nach den gleichen Säßen, wie vorstehend angegeben. 
8. 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines jeden 
Auehebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorslellung vor die 
Aushebungskommission (§. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungs- 
geschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§. 23) eintrefsen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Muslerung gemäß S. 11 aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.