1890. 83.
S. 18.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Landrath
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Muslerungskommission
ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und
bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort
der Aushebung (§. 23).
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeindevorstände und die Vor-
stände der Gutsbezirke mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung.
ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde.
Die dieserhalb an die Gemeindevorslände und die Vorstände der Gutöbezirke,
sowie an die Muslerungskommissionen zu richtenden Versügungen sind vom Landrakh
schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind
sie, je nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn,
Estaffette oder reitenden Boten zu expediren.
8. 19.
Jeder Pferdebesiper ist nach erhaltener Aufsorderung verpflichtel, seine
sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der beslimmten
Zeit und an dem bestimmtn Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Geslellungs-Aufforderung entbindet
nicht von dessen Geslellung, sofern die Ablieserung an den neuen Erwerber noch
nicht erfolgt isl.
Eine Ausnahme findet nur stalt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
behörde, an Offiziere, Militärärzte oder -Beamten, welche sich die Pferde für ibre
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder
Beamten des inakliven und Beurlaubtenstandes so viele ihrer eigenen Pferde von
der Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig
zu slellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll-
sländig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strase zu gewärtigen, daß auf ihre
Koslen eine #wangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird.