(nlage C.
84 1890.
8. 20.
Der Landrakh hat die ersordeilichen Anorduungen zur Aufrechthallung der
Ordnung bei dem Musterungageschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen.
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutsbezirke sind verpflichtet,
gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde
zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen.
8. 21.
Die Musterungskommission hat an dem zur Musterung bestimmien Tage
auf dem Sammelplatze des Bezirks pünkilich zu erscheinen und nach Anleitung der
Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein
National nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein be-
sonderes — zu ferligen.
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirko und außerdem
auf je drei Pferde des Kontingents ein vierles als Zuschlag auszuwählen. Die aus-
gewählten Pferde sind in dem Nalional spcziell zu bezeichnen, und ist lehteres sofort
dem Landrath zuzustellen.
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzein beziehungeweise deren Beauf-
tragten der Aushebungskommission an dem lnach I5. 18 und 19) vom Landrath
bestimmten Tage vorzuführen.
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Generalkommando anordnen,
daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmt-
licher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen-, Vorderpferde, sowie besonders
schwere Zugpferde szu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —1)
der Aushebungskommission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden
gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Milgliedes
sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
8. 22.
Das leitende Mitglied der Muslerungskommission hat dem Landralh nach
Schluß der Muslerung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erslalten.