Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 
für das Königreich Preußen: 
Herr Geheimer Oberjustizrath Dr. Löwe; 
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen: 
Herr Geheimer Justizrath Cronacher; 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg: 
Herr Geheimer Staatsrath Göpel; 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg. und. Gotha: 
Herr Staatsrath von Wittken; 
für das Fürstenthum Schwarzburg.Rudolstadt: 
Herr Staatsrath Hauthal; 
für das Fürstenthum Reuß d. 2.: 
Hem Geheimer Negierungerath von Geldern-Crispendorf. 
für das Fürslenthum Reuß j. L. 
Herr Geheimrath Dr. Vollert; 
sich noch über folgende Punkte geeinigt: 
I. 
Die Ratifikalion des abgeschlossenen Verlrages, die thunlichst bald erfolgen 
wird, soll dergestalt vorgenommen werden, daß von jeder der betheiligten Staats- 
regierungen je eine Ratifikationsurkunde ausgestellt und der Großherzoglich Sächsi- 
schen Staatsregierung mitgetheilt wird, welch letztere sodann den übrigen Regierungen 
von der allseitig erfolgten Ratifikation Mittheilung machen wird. 
II. 
Unter entsprechender Abänderung der in dem Schlußprotokoll vom 11. Novbr. 
1878 hierüber getroffenen Bestimmungen wird zur Ausführung des § 5 des 
Staatsvertrages vom 11. November 1878 und bezüglich des Nachtragsvertrags vom 
heutigen Tage bis auf anderweite Vereinbarung folgendes sestgesetzt: 
. Die Zahl der Geschworenen (5 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes) wird 
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 190, davon 30 Hilfsgeschworene, und 
für den dritten Schwurgerichtsbezirk auf 160, davon 30 Hilfsgeschworene festgesetzt. 
2. Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 190 Ge- 
schworenen 
a) auf den Landgerichtsbezirk Gera 96 und von diesen auf das Fürstenthum 
Reuß j. L. 75, sowie auf die Gebietstheile des Großherzogthums Sachsen-Weimar- 
Eisenach 21; 
b) auf den Landgerichtsbezirk Altenburg 68;
	        
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