Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

86 1890. 
8. 26. 
Die von den Musterungskommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche 
von denselben als kriegsbrauchbar erachleten Pferde werden von der Aushebungs- 
kommission an den dazu bestimmten Tagen (F. 23) einer nochmaligen Prüfung 
unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (S. 11), so werden sämmtliche gestel- 
lungspflichtigen Pferde (E§. 4 und 19) der Aushebungskommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage 
C (§. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu enklassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Milikär, 
kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civilkommissar 
anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs, 
kommission hat — sosern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschästes 
sorldauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, bezw. bei deren Ausfall — 
bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein. 
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde 
vorgeführt werden und erforderlichenfalls die Herbeischaffung der fehlenden zu ver- 
anlassen. 
5. 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungs, 
bezirk fallende Kontingent, sowie 3 pCt. Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§. 21), 
die Reservepferde in ein besonderes Nalional eingetragen und kommen sämmtlich zur 
Abschätzung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungskommission eingereichten 
Nationalen (5. 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls 
ein National nach Anlage C angefertigt. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abge- 
nommen, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme 
des Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.