Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dieuste, sowie auf dem 
Nückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und 
Verpflegung nach den darüber beslehenden Bestimmungen auf Kosten des Mililärfonds. 
Das Generalkommando slellt ferner sicher, daß die Trausporkführer rechtzeitig 
die erforderlichen Marschronten, Militärfahrscheine, sowie Blanquets zu Quartier= 
Bescheinigungen und Quittungen über Naturalverpflegung, Borspann und Fourage 
ekhalten, letztere nach dem Tagessaße von 12000 g Hafer, 3000 g Heu und 
3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — 
siehe auch Anlage B) und von 6000 g Hafer, 1500 g Heu und 1500 g Snoh 
für alle übrigen Pferde. 
Von dem Militärkommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (C. 21) 
aufzustellen, von dem Militärkommissar zu vollzichen und von dem Transporkführer 
an den Truppentheil auszuhändigen sind. 
Das Generalkommando trifft endlich Anordnung, inwieweit der Militärkommissar 
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8. 34. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (F. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird solgendes 
Attest darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
........ ..geschkicbcn 
......... Pferden mit 
einer Grsanme vvvnnnn 64 
heschrieben 
Mark, nchus öbgeliefen. worden it. bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender erbandiung pereidigien Tagatoren. 
(Unterschrift 
Das mit dieser Bescheinigung vunieene nen ist vom Civilkommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen. —
	        
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