1891. 7
Gedühr für das Uebereignungs, oder Hypotheken-Geschäft auch der Ansatz für die
übrigen dabei vorkommenden Geschäfte (F. 48), jedoch, selbst wenn deren mehrere
zugleich beurkundet werden sollten, nur einmal Platz. Enthält eine Urkunde nur
Geschäfte von der im §F. 48 erwähnten Art, so ist blos die Gebühr für das Haupt.
geschäft zu berechnen.
ei den in mehreren Exemplaren zur Ausfertigung gelangenden Urkunden
werden für das zweite und die folgenden Exemplare Ausfertigungs, und Schreib-
gebühren besonders berechnet. Die besondere Aussertigungsgebühr beträgt jedoch
nicht über 1 / für jedes Exemplar. Gleichlautende Aussertigungen eines und
desselben Enkwurfs, welche an verschiedene Personen ergehen, z. B. Ladungen, Be-
nachrichtigungen, werden jede besonders berechnet.
8. 11.
In den Fällen, in welchen die Gebühr nach Verhältniß des Werthes des
Gegenstandes zu berechnen ist, sind, wenn der Werth des an sich schäybaren Gegen-
standes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht, folgende Bestimmungen
maßgebend:
1. Bei Kaufverträgen wird der wahre, volle Kaufpreis einschließlich der bedungenen
Nebenleistungen (z. B. Uebernahme von Schulden u. s. w.) als Werth angenommen.
Bei Auszugsveranschlagungen soll, sofern die Betheiligten nicht eine vorschrifts-
mäßige Tage des Hauptgegenstandes beibringen, nach welcher dann die Gebühr
auszuwerfen ist, zunächst von der Behörde ein billiger Bauschbetrag vorge-
schlagen und nur dann eine Würderung angeordnet werden, wenn sich die Be-
theiligten dabei nicht beruhigen.
.Bei Schenkungen, wozu auch die Verträge gehören, bei welchen die Gegen-
leistung aus freigebiger Absicht geringer bestimmt wird, als der Werth der
Leistung beträgt, ist die Gebühr nach dem Schätungswerthe des Gegenstandes
der Schenkung anzusetzen. Dies gilt namentlich von Schenkungen mit der
Auflage einer Alimentation, bei elterlichen Abtrekungen unter Vorbehalt von
Alimenten u. s. w.
4m Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei ungleichem
Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Auschlag.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth bestimmt, welchen
dieselbe für das herrschende Grundslück hat.
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