Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

104 189 1. 
8. 7. 
Vier Wochen vor Ablauf des Seminarjahrs erstattet der Direktor auf Grund 
seiner eigenen Beobachtungen und der Urtheile der beauftragten Lehrer an das Pro- 
vinzial-Schulkollegium einen Bericht über die Führung der Kandidaten, ihre Thätig- 
keit während des Jahres, das von jedem Einzelnen bekundete Streben und die er- 
reichte Stufe der praktischen Ausbildung. In diesem Bericht sind besondere Beweise 
der Tüchtigkeit der Kandidaken ebensowenig zu verschweigen, wie auffallende Mängel 
der Führung, des Strebens und der Leistungen. Dem Berichte beizusügen sind 
die pädagogischen Arbeiten der Kandidaten mit dem Urlheil des Direktors (S. 5 a) 
und die Meldungen der Kandidaten zum Probejahr. 
Bei der Meldung können die Kandidaten hinsichtlich des Orts des abzuhaltenden 
Probejahrs, welches in der Regel in derselben Provinz wie das Seminarjahr abzu- 
leisten ist, Wünsche zum Ausdruck bringen, welche das Provinzial Schulkollegium, 
sofern es sich um die Erleichterung des Unterhalls der Kandidaten oder um ihre 
Fortbildung handelt, thunlichst berücksichtigen wird. 
Das Provinzial-Schulkollegium hat solchen Kandidaten, welche es in Ueberein- 
stimmung mit dem Bericht des Direktors für ungeeignet zum Lehrerberuf hält, den 
Nath zu ertheilen, von der begonnenen Laufbahn Absland zu nehmen. 
8. 8. 
Auf Grund der im §. 7 bezeichnelen Meldungen überweisl das Provinzial- 
Schulkollegium die Kandidaten zur Fortsetzung ihrer Vorbereitung einer der im 
§. 2 B. bezeichneten Anstalten, wobei zu beachten ist, daß an Schulen mit neun 
Jahrgängen nicht mehr als drei, an solchen mit kürzerer Lehrzeit nicht mehr als 
zwei Kandidaten gleichzeitig beschäftigt werden dürfen. Bei dieser Zuweisung sind 
dem Dirigenten die in dem Seminarjahr erzielten Ersolge der Kandidaten und 
etwaige besondere Vorzüge oder Mängel derselben kurz mitzutheilen (S. 7). 
Ein Wechsel der Anstalt im Probejahr ist nur ausnahmsweise mit Genehmigung 
des Provinzial-Schulkollegiums zulässig. 
8. 9. 
Die Kandidaten sind unter genauer Beachtung ihrer Lehrbefähigung sofort mit 
größeren zusammenhängenden Lehrausgaben zu belrauen und mit acht bis zehn Stunden 
wöchentlich zur unentgeltlichen Unterrichtsertheilung heranzuziehen.
	        
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