Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 10# 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stück vom Jahre 1891. 
  
IX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Septlember 1891, 
betreffend die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen. 
Zu Folge einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers vom 15. September 
d. J. findet die Vorschrist des Bundesraths vom 15. Juli 1879 (Cemtralblatt für 
das deutsche Neich S. 479 und Ministerial--Bekanntmachung vom 23. Dezember 
1887 Ges.= Samml. S. 87), wonach die zur Beförderung nach den Nordseehäfen be- 
stimmten Wiederkäuer und Schweine auf Eisenbahnen nur dann verladen werden 
dürfen, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, daß die Thiere unmiktelbar vorher 
von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind, auf 
die für den städtischen Schlachthof in Bremen beslimmten Viehsendungen künftighin 
keine Anwendung mehr. Die beamteten Thierärzie und Polizeibehörden des Landes 
werden hiervon in Keunmiß gesetzt. 
Rudolstadt, den 27. Sepkember 1891. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
  
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung. LII. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 9. on 1891.
	        
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