Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 123 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1891. 
  
XIV. Verordnung 
vom 26. Dezember 1891, 
betreffend das Verfahren bei Aufnahme von Kranken in die 
Landes-Heilanstalt zu Rudolstadt. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 19. August 1850 (Ges. Samml. S. 469) 
bringen wir die Bedingungen, unter welchen die Aufnahme von Kranken in die 
Landes-Heilanstalt zu Rudolstadt erfolgen kann, hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
und verordnen deshalb, was solgt: 
81. 
In die Landes. Heilanstalt zu Rudolstadt dürsen nur Personen aufgenommen 
werden, welche 
a) an einer vom nltear bescheinigten heilbaren, körperlichen Krankheit 
leiden und für w 
b) die Erstattung u gesammten Kur· und Verpflegungskosten sicher ge- 
stellt ist. 
8 2. 
Für die Erstattung der Kosten hat der Antragsteller, welcher die Aufnahme in 
die Heilanstalt nachsucht, aufzukommen. 
Je nachdem die Aufnahme eines Kranken von ihm selbst oder von dritten Per- 
sonen, Verwaltungen, Gewerkschasten, Krankenkassen pp. beantragt # ist das 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. LII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dech 1801.
	        
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