1891. nu
Derjenige, in dessen Interesse ein Geschäft von Amtswegen vorgenommen wor.
den ist, hat die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
S. 18.
Die Behörden sind befugt, Kosten, die als offenbar unbeibringlich erscheinen,
auher Ansaß zu lassen.
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht
ausgeschlossen. K 10
Die Behörden sind befugt, Kosten, welche durch eine unrichtige Behandlung
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, außer Ansatz zu lassen,
oder niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht
anzurechnender Unkennkniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebühren-
Steiheit zu gewähren.
Imersten Falle kann derjenige Beamte, welcher durch grobes Verschulden Auslagen
verursacht hat, dunch die Aufsichtsbehörde zur Bezahlung derselben verurtheilt werden.
Die Vorstände der Behörden, sowie die Oberbehörden sind verpflichtet, zu
ihrer Kenntniß kommende unrichtige Kostenansätze zu berichtigen.
8. 20.
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig oder durch obrigkeitliche Zeug-
nisse bescheinigt ist, haben auch in den Angelegenheiten, auf welche die deutschen
Prozeßgesetze keine Anwendung finden, auf einstweilige Besreiung von den Koslen
Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsversolgung oder Rechtsvertheidigung nicht
muthwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung
nach den Vorschriften des § 711 der Civilprozebordnung sein Vermögen anzugeben
und den Offenbarungseid zu leisten.
8. 21.
Die Betheiligten haben das Necht, auf Feststellung der in Ansatz gebrachten
Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren anzutragen. Jede Feststellung — auf
Antrag oder von Amtswegen — ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Be,
stimmungen enthält, durch den Vorstand derjenigen Behörde zu bewirken, bei
welcher die Koslen erwachsen sind, bei den Amtgerichten jedoch durch den zuständigen
Amtsrichter.
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