12 189 1.
Der fesistellenden Behörde sind auf Erfordern die in Ansatz gebrachten Aus-
lagen zu bescheinigen.
§. 22.
In Gebührensachen ist Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Oberbehörde zu-
lässig, insofern nicht im Wege der Vorstellung bei der Unterbehörde der Beschwerde
abgeholfen wird.
8. 23.
Die Enischeidung etwa entstehender Zweisel über den Sinn des Gesetzes im
Wege der Auslegung steht dem Ministerium zu.
Das Ergebniß ist geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung
des Gesetzes zu veröffentlichen.
Zweiter Abschnitt.
Gemeinschaftliche Bestimumungen über Auslagen und Gebühren für
Gerichts= und Verwaltungssachen.
a) Auslagen.
Die Erstattung der Auslagen liegt dem Kostenpflichtigen ob.
An Auslagen werden erhoben:
die Schreibgebühren;
die Bestellgebühren, sowie die Postgebühren für Einschreib, und Werthsendungen
und die besonderen Botenlöhne; andere Postgebühren aber nur dann, wenn
Bestell-Gebühren nicht in Ansatz kommen;
die Telegraphengebühren;
L——
gin öffentliche Blätter entstehenden Kosten;
die dven Beamten zustehenden wirbun Nachtgelder und Reisekosten;
die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und Auslagen;
die den zugezogenen Feldgeschworenen, Ortstaxatoren, Feldmessern, Rechnungs-
verständigen und anderen nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Ver-
richtung verpflichteten Personen zu zahlenden Beträge;
die einer ersuchten Behörde zu zahlenden Beträge;
die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes envähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege
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