Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

16 189 1. 
12. Randbeschlüsse (Beschlüsse, welche urschristlich vorgelegt werden) die Hälfte 
der Gebühr für Ausfertigungen. 
13. Rechnungsprüfung, einschließlich der Verhandlung, Berichtigung und 
Richtigsprechung der Rechnung einer Corporation, Kirche, Sist. eines Vor- 
mundes u. s. w., bei einem Einnahnebe nage bis zu 100. 1 
bis zu 200 +. . 
bis zu 4000 -7 noch 5 Prozent und von woriteren be 7. — 
jedoch im Ganzen nicht mehr als. . .00-f 
Institutsan Der Bestand vorlger Rechnung und heimgezahlle Kapltallen, sosern sie wieder 
uogellehen werden, lommen dabel nicht in Auschlag. 
Dritter Abschnitt. 
Gebühren der Gerichtsbehörden. 
S. 29. 
Für gerichtliche Verhandlungen, welche auf Antrag Betheiligter außerhalb der 
Gerichtsstelle, jedoch innerhalb des Gemeindebezirkes des Gerichtssitzes vorgenommen 
werden, wird neben dem sonstigen Gebührenansatze eine besondere Zusatzgebühr er- 
hoben, welche, je nachdem bei der Verhandlung die Gerichtsbank mit zwei Gerichts- 
personen oder nur mit einer Gerichtsperson besetzt ist, 5 /# oder 3 “ bekrägt. 
A. In streitigen Rechtssachen. 
8. 30. 
In Forst= und Feldrügesachen finden die auf die Kosten in Strafsachen bezüg- 
lichen Vorschristen des deutschen Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, 
dah die Gebühren nur mit fünf Zehnteln dessen, was nach jenen Vorschriften 
an EEnnesZÜ in Ansatz zu bringen sein würde, zu berechnen sind. 
Auch ist das Gericht, so oft die hiernach zu berechnenden Kosten außer allem 
Verhältnisse zu der Schwere der Strafthat und zu der Vermögenslage des Zahlungs- 
pflichtigen erscheinen, befugt, die Kosten auf einen unter den gesetzlichen Ansatz 
herabgehenden runden Betrag zu beschränken, jedoch so, daß die Auslagen mit ge- 
deckt werden.
	        
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