1891. 1
8. 31.
Die Bestimmungen des ersten Abschnitles, die der S§. 12, 13, 14, 16, 17, 35
Nr. 2, 3, 4, Ss. 42, 46 des zweiten Abschnikles, die des dritken und sechsten Ab-
schnittes des Grichtskostengesehes finden auf die Zwangsvolsstreckung und auf die
Vollziehung eines Arrestes in unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung.
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag auf andere Gegenstände des unbeweglichen
Vermögens, als Grundstücke, gerichtet ist.
8. 32.
Für das Zwangsversteigerungsverfahren in unbewegliches Vermögen — mit
Ausschluß des Vertheilungsverfahrens und der Einkragungen in das Hypothekenbuch
— werden fünf Zehntheile der im 8. 8 des Gerichtskoslengesetzes bestimmten Ge-
bühr, mindeslens jedoch 5 .4 erhoben.
§. 33.
Wird das Versteigerungsverfahren aufgehoben, so wird erhoben
a) ein Zehntheil der Sätze in §. 8 des Gerichtskoslengesetzes, jedoch nicht
unter 2 J4, wenn die Bekanntmachung des Ausgebots noch nicht erfolgt ist;
b) drei Zehntheile dieser Sätze, jedoch nicht unter 5 ¾, wenn das Ausgebot
bekannt gemacht, der Versteigerungslermin aber noch nicht gehalten ist.
8. 34.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen finden die Vorschriften der §6. 45 und 46 des Gerichtskoslengesetes
entsprechende Anwendung.
Wird von dem Beschwerdegerichte im Verfahren der Zwangsversieigerung der
in unterer Inslanz, versagle Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den Vorschriften
des §. 45 zu erhebenden Gebühr die Gebühr für die Adjuditation nach Maßgabe
der beslehenden Vorschriften zu erheben.
1B. In nicht flreitigen Rechtssachen.
1. Zuschreibungen von unbeweglichem Eigenthum.
8. a5.
Für die gerichtliche Zuschreibung von unbeweglichem Eigenkhum mit Einschluß
des Bergeigenthums kommen in Ansaß:
I. bei Gegenständen bis zu 10 000 „ Werth 1 Prozent, jedoch nicht unter 3 .;
3