Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

18 1891. 
2. von jeden weiteren 100 A ih Prozent. 
Von jeden 100 „ sind serner 10 3 zur Waisenhauskasse zu zahlen. 
8. 36. 
Für Erbankrittscheine der als Erben eintretenden Asgcendenten, Descendenten 
und Ebegatten wird ein Viertheil der Ansäße des K. 35, Absaß 1. Nr. 1 und 2, 
iedoch nicht unter 2 #; für Erbvergleiche in Bezug auf den Nachlaß eines Accen= 
denten, Descendenten und Ehegatten die Hälste derselben Ansätze, jedoch nicht unter 
3 /¾ erhoben. 
Uebernehmen bei Erbtheilungen vor der elterlichen Vermögentzabtretung ver- 
schiedene Betheiligte verschiedene Grundstücke oder erwirbt Jemand Grundstücke von 
verschiedenen Besitzern oder ersteht mehrere Grundstücke in einer Versteigerung, so 
wird, wenn die dessallsige Zuschreibung in einer Urkunde erfolgt, die Gebühr vom 
Gesammtwerth der zugeschriebenen Immobilien berechnet. 
Der von dem einzelnen Betheiligten zu tragende Kostenantheil wird unter Be- 
rücksichtigung des Werths der demselben zugeschriebenen Grundslücke festgestellt. 
8. 38. 
Werden Grundstücke verschiedener Gerichtsbezirke des Inlandes in einer Urkunde 
übereignet, so hat jede Behörde nur den Werth der Grundstücke ihres Bezirks in 
Ansaßz zu bringen. 
Diese Vorschrist findet auf Tauschverlräge keine Anwendung. 
In obigen Ansätzen sind alle Verhandlungen, insbesondere Niederschriften, Be- 
schlüsse und Ausfertigungen, welche vor inländischen Behörden zum Zwecke der 
Uebereignung von Grundeigenthum bis zur Ausfertigung und Aushändigung der 
Urkunden ergehen, inbegriffen. 
Davon sind jedoch ausgenommen: 
1. die gerichtliche Aufnahme der auszuferligenden Urkunde (§. 28, Nr. 11); 
2. die Verhandlungen, welche wegen einer auf den neuen Erwerber übergehenden 
Hypothek sich nöthig machen, wofür einschließlich der Bemerkung zum Hypo- 
thekenbuche und der Benachrichtigung des Gläubigers von je 100 7 der 
Hyppothekenschuld 30 -, jedoch nicht mehr als 9 .4 in Ansatz kommen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.