Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

24 1891. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregisier der Hauptniederlassung, 
als in das Handelsregisler einer Zweigniederlassung bewirkt werden, so ist für die 
Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu erheben. 
Der Gebührensatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe vorbe- 
reitenden Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschriftemäßigen Be- 
kanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. 
Dagegen sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch 
welche Ankräge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zu- 
rückgewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Vescheinigungen die Gebühren be- 
sonders in Ansatz zu bringen. 
8. 55. 
Bei Eintragungen in die Genossenschafts-, Zeichen= und Muster Register kommen 
betreffs der Gebühren und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen 
zur Anwendung. 
Für die hinsichtlich der Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorkom- 
menden Prolokolle, Zeugnisse und sonstigen amklichen Verichtungen sind die Kosten 
nach dem gegenwärtigen Gesete zu berechnen. 
8. 56. 
Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirkle Vorlegung eines beim 
Gericht geführten öffentlichen Buches oder Registers (z. B. Hypothekenbuches, 
Handels., Genossenschafts-, Zeichen, und Muster-Registers) zur Einsichmahme an 
Gerichtsstelle 50 3 
Vierter Abschnitt. 
Gebühren bei den Verwaltungsbehörden. 
1. IJn Sachen der inneren Verwaltung. 
a) Bei den landesherrlichen Behörden. 
. 57. 
1. Ertheilung der Rechte ehelicher Geburt 5 M bis 200 “ 
2. Volljährigkeitsdekrete . 10 „ „ 200 „ 
3. Dispensationen von dem Verbole der Ehe wishen einem jzure Ehebruchs 
Geschiedenen und seinem Mitschuldigen 3 300 M.
	        
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