Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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189 1. 25 
Auf Nachsuchen ertheilte Titel, unter Vericsihigung der üblichen, mit dem 
Titel verbundenen Rangverhältnisse 100 bis 1000 
Erlaubniß zur Errichtung eines Fideikommises . 100 
. Erlaubniß zur Errichtung einer anderen, landeöherrliche Genehmigung bedar. 
fenden Sütung, sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige zu 
betrachten ift 20 -# bis 1000 
Erlaubniß zur Abündenng. cines Fideikommises oder einer anderen landes- 
herrlich genehmigten klhng. sofern dieselbe nicht als eine fromme oder ge- 
meinnützige zu betrachten ist 10 ¾ bis 500 X 
Uebertragung eines nrahiwiciune auf andere Nalitãten 5 „ „ 200 „ 
Verleihung des Rechts einer juristischen Persönlichkeit 10 „ „ 300 „ 
Werden zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so greist diese 
Gebühr nicht Platz. 
Verleihung des Rechts zur Fübrung eines anderen Namens 10 4# bis 100 
Anerkennung eines Vereins 5 „ „ » 
Dispensation vom gesehlichen Alier der Chemuͤndigkeit, von der gesetzlichen 
Wartezeit verwittweter oder geschiedener Frauen, sowie hinsichtlich des Aufgebotes 
3 MA bis 150 M 
. Naturalisationsurkunden (F§. 2 und 8 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870) 
bis 100 x 
Wiederverleihungsurkunden (5. 21, Absatz 4 daselbst) nicht über 20 4. 
Entlassungsurkunden (S6. 14, 15 und 24 des VBundeegesehes vom I. un 
1870), soweit sie nicht kostenfrei zu ertheilen sind . 
.Fut Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer anderen u„ 
gung zu einem Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbeordnung für das 
deutsche Reich Anwendung nicht erleidet, wird die Gebühr jedesmal mit Rück. 
sicht auf den für den Beliehenen achenden finanziellen Vortheil bestimmt 
und zwar in Höhe von 20 7 bis 500 
Für Bestätigung von Innungsstatusgen 5 bis 10 # 
Für Bestätigung von Nebenstatuten und Statutenänderungen kann bis zu 
3 “ herabgegangen werden. 
Erlaubnißertheilung: 
a) zu gewerblichen Anlagen (nach 16 sol. berglichen mit 8. 22 der Ge · 
werbeordnung) 5 M tis 300 4
	        
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