1891. 20
Die Gebühren unter F. 61 und 8. 62, Abs. 1 gellen für Kartenauszuͤge und
Kopien in einsacher Linearzeichnung mit kolorirten Wegen, Eisenbahnen, Flüssen,
Bächen, Culturarten und Flurgrenzen.
üUr Kopien, in welche die zum Zwecke der Fortschreibung ausgenommenen
Deränderungen aus den Supplementkarten eingetragen sind, erhöhen sich die Ge.
bübrensätze je nach dem Umfange und der Art der Veränderungen um 10 bis
20 Prozent. Ist mit der Ansertigung der Kopien die Uebertragung in einen
anderen Maßstab mittelst des Pantographen verbunden, so tritt eine Erhöhung bis
zu 50 Prozent ein.
Andere Mehrarbeiten, g. B. weitere Kolorirung, besondere Eintragungen, Ueber-
tragung in einen anderen Maßstab durch Kartirung aus den Messungszahlen u. s. w.
sind nach dem Saße von 8 ¾ für achlstündige Arbeit zu vergüten.
In den Gebühren ist die Vergütung für das Karteupapier, für die Einfassung
desselben mit Band und für das Beischreiben der Originalvermessungszahlen in-
egriffen.
Fũr auf Leinwand gezogenes Beichenpapier ist neben dem Gebühren-
satze unter Abs. 1 zu vergüten 10 qdm mit . 00 3,
für Kopirleinwand in dewohnlichem Attenfornet von 8 gam mit .. 40,
jedes weitere qgdin ..
für transparentes Papier nur die Auslagen, wem der Vetrag. derselben die
Gebühren um mehr als 5 Prozent übersteigt.
Für Kartenbehälter wird der wirkliche Herstellungspreis berechnet.
Für Vermessungsarbeiten behufs Fortschreibung von Veränderungen, welche da-
durch entstehen, daß materielle Irrthümer von den Behörden entdeckt oder von den
Wchheiligten nachgewiesen werden, sind Gebühren nicht zu entrichten.
II. Katasterämter.
§S. 63.
Für Auszüge aus den Grundsteuerbüchern.
a) Für einen Auszug aus den Grundsteuermutterrollen, Flurbüchern und Fort-
schreibungsprotokollen, wenn derselbe 10 Orundstũckbabschnine- oder weniger
enthält
für jeden weiteren Abschniti noch
Hierbei sind, wenn es sich um Auszũge aus dein Forsschreidungs.
prolokolle B handelt (S. 19 und F. 38 der Anweisung II für das Fort-