Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

30 1891. 
schreibungsverfahren vom 9. Dezember 1872, Ges.Samml. S. 153), so- 
wohl die im alten, als im neuen Bestande nachgewiesenen Abschnitte in 
Rechnung zu ziehen. 
b) 14 das Beischreiben der Grenznachbarn, jedes eingetragene Nachbarbesitz- 
r*sp 
e) a einen n Auszug aus der Gebändesteuerrolle, bezw. aus dem Fort- 
schreibungsprotokolle B, wenn derselbe 10 Gebäude oder weniger enthält, 50 -, 
für jedes weitere Gebäude 3 „ 
Für Auszüge, die lediglich im Interesse der Grund- und Gebndestuerverwal. 
tung oder zu einem anderen dienstlichen Zwecke der Staatsverwaltung gefertigt 
werden und bei welchen das Interesse einer Privatperson oder Korporation nicht 
obwaltet, werden Gebühren nicht berechnet. 
8. 64. 
Für Abschriften der Grundsteuerbücher. 
a) Je 100 Artikel des Artikelverzeichnisses oder der *1 Heberole 2 
b) je 100 Parzellen des Flurbuchs .....'» 
o) je 100 Gebäude der Gebäudeslenerroll. 2 +50 3#. 
4) je 100 Posilionen der Mutterrolle . ...1»-! 
Die Anzahl der Positionen wird gebildet durch die Anzahl der gesammten ein- 
getragenen Parzellen unter Hinzurechnung der doppelten Anzahl der Artikel. 
8. 65. 
Für Hangzeichnungen mittelst Kopirleinwand oder transparenten Papierêr 
a) für 10 Parzellen und weniger und bis zu einer * hche von 5 ha 1 -4. 
b) für jede weitere Parzelle noch 5P 8, 
und für jede weitere ha noch 10 „ 
-) bei Handzeichnungen ganzer gaan “ gröherer Theile derselben die 
Hälfte der Gebühren unter §. 6 
d) außerdem für zumn uane in —iue- E ddm) 40 3 
unm fsür jeden weiteren acm. 
ie transparentes Papier sind die Auclagen nur dam in Ansaz zu 
bringen, wenn dieselben mehr als 5 Prozent der eigentlichen Zeichengebühren betragen. 
Bei Eintragung der Klassengrenzen in die Handzeichnung werden die hierdurch 
entstehenden Flächenabschnitte als Parzellen gezählt und mitberechnet.
	        
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