Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 31 
S. 66. 
JFür die Fortschreibung beim Wechsel des Eigenlhums außer den Ver- 
messungskosten: 
jede Parzelle unter 1 ha Flächeninhalt 10 3, 
„ „ von 1 bis 2 „ „ 20 „ 
I7y # 7 2 » 3 » » 30 
40 
2 1 I7# 1 4 7. I'# n 
u. s. w. für jedes weitere hn 10 3J mehr bis zum Höchstbetrage von 3 M, 
wenn es sich um die Uebereignung der Parzellen eines Artikels handelt. 
8. 67. 
Für Aufmessung. Kartirung und die dabei erforderlichen 
Berechnungs, und Registerarbeiten. 
1. bei Formveränderungen: 
Hierbei ist zu unterscheiden: 
a) ob die aufgemessenen Grenzen im Felde bereits vorhanden oder die Thei- 
lung eines Grundstücks nach gegebenem Breitenverhältniß ohne Rücksicht 
auf das Flächenverhältniß auszuführen war; 
b) ob die Theilung eines Grundstücke nach gegebenem Flächenverhällniß zu 
bewirken war, jedoch auf der Karte festgestellt und danach in das Feld 
übertragen werden konnte; 
) ob behufs Erreichung der erforderlichen Genauigkeit eine neue Aufnahme 
der zu theilenden Stammparzelle ausgesührt und hiernach die Theilungs- 
linien bestimmt und ins Feld übertragen werden mußten, so daß nicht nur 
eine selbständige Kartirung der Stammparzelle, sondern auch die Berechnung 
der Theilparzellen lediglich aus gemessenen Maßen erfolgen konnte. 
Für jede neu entstandene oder veränderte Patzelle sind in Ansat 4 bringen: 
in dem Falle a b 
wenn dieselbe enthält: 
10 a und weniger 1 30 ZJ. 1 4 80 3J. 2x 40 J. 
von 10 bis 20 a 1 „ 90 „ 2„ 60 „ 3 ,„ 60 „ 
„ 20 ½ 50 2 u 80 u 4 u„ D 5 „ 60 » 
»50»100» 4»—»5»60,,7»60» 
„ 1 2 ha 5 „ — „ 7, —,„ p , 50 „ 
für jedes weilere ha mehr 1 „— „ 1 „ 20 „ 1 „ 50 „
	        
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