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Ueber 25 ha binaus findet eine Steigerung in der Regel nicht mehr stait und
ausnahmsneise nur in Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles.
ie Gebühren kommen sowohl für die abgetrennten Parzellen, als für das
verbleibende Restgrundslück in Ansatz, für das letztere jedoch nur zur Hälste, wenn
der Inhalt der abgetrennten Parzellen zusammen nicht den zehnten Theil des Stamm-
grundstücks übersteigt.
Für die Versteinung der neuen Grenzen, wenn solche nicht durch die hierzu
verpflichteten Eigenthümer, bez. Antragsteller selbst, sondern unter Leitung des Ver-
messungsbeamten durch dessen Personal ausgeführt wird, ist zu den Gebühren ein
Zuschlag zu berechnen, welcher der Zeitversäumniß oder den Arbeitslöhnen entspricht.
Können die veränderten oder neu entstandenen Grenzlinien aus vorhandenen
oder beigebrachten Vermessungsunterlagen, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken
obwalten, entnommen werden, so daß es einer örllichen Vermessung behufs Festslellung
der aufzunehmenden Veränderungen nicht bedarf, so ist außer den Gebühren für
Herstellung der Supplement., bez. Ergänzungskarten ein Fünftel der Gebühren für
die Kartirung und ein weiteres Fünftel für die Flächenberechnung und für das
Fortschreibungsprotokoll B in Ansatz zu bringen. Machen sich noch örtliche Ergän-
zungen nöthig, so kommt hierfür eine entsprechende besondere Entschädigung in Ansatz,
welche indeß mit der Gebühr unter a den Sag für die vollständige Aufmessung der
betreffenden Veränderung nicht übersteigen darf.
2. Bei der Aufnahme von Hoflagen (Gebäudeflächen, Hofräumen):
#a) für jedes Wohn= oder gewerbliche Gebäude von größerem Umfange
1 4 50 3.
b) für jedes kleinere Wohngebäude, sowie für jedes größere W 4 M,
e) sũr jedes kleinere Nebengebãude E
Erfolgt die Aufmessung der Hoflage eder Gebãude gleichzeilig nit der Bek-
messuagandeketdieselbeParzellebetkeffendenVeranda-Wemsokommtdafukcme
besondere Gebũhr nicht in Ansatz.
8. 68.
Für die mit den Vermessungen verbundenen besonderen Ar-
beiten, z. B. für die Ermittelung der Flächen neuer Pläne nach den Werthstheilen
der Separationsbonitirung vor der Vermessung oder für die Anferkigung besonderer
Karten nach den Originalvermessungszahlen kann eine besondere Entschädigung nach
dem Saßze: