Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 33 
a) für 8 stündige Büreauarbeit 88 
b) für 8 slündige auswärtige Arbeit. ..........10» 
berechnet werden. Diese Entschädigung nebst den antheiligen Arbeikslöhnen und 
Neisekosten ist auch zu leisten, wenn eine begonnene Vermessung oder die derselben 
vorausgehenden Verhandlungen auf Veranlassung der Betheiligten abgebrochen wurden 
oder erfolglos verlaufen und wenn eine Vermessung auf Antrag für sich allein, nicht 
bei Gelegenheit anderer Vermessungsarbeiten ausgeführt werden mußle. 
S. 69. 
Bei Beseitigung von Grenzmängeln (S. 7 und 8 der Verordnung vom 
26. April 1883, die weilere Ausführung des Landesvermessungsgesetzes betr.) wird 
ein Bauschsatz von 80 33 für jeden wiederbestimmten oder neueingesetzten Grenzstein 
berechnet, welcher Betrag in besonders schwierigen Fällen bis auf 144 20 = erhöht, 
bei leichten bis auf 60 -3 ermäßigt werden kann. 
Der Bauschsatz findet indeß nur Anwendung, wenn alle in einer Flur be- 
llehenden Grenzmängel gleichzeitig zur Beseiligung angemeldet worden. Bei Einzel- 
anträgen kommen die wirklich erwachsenen Kosten in Anfaß. 
5. In Kirchen= und Schulsachen. 
S. 70. 
1. dir Zulassung von mehr als vier aupesenden Tauspathen. für jeden ibn 
2. — Gestattung der Haustraung. '3 n 
Liegt die Ursache des Gesuchs in der Erkrankunh eines der Verlobien. 
so wird die Erlaubniß unentgeltlich ertheilt. 
3. Für Gestattung eines Begräbnisses außer der gesetzlichen Zeit 6“ bis 50. 
4. Für Gestaltung eines Begräbnisses außerhalb des Friedhoses 10 „ „ 
Die Hälfte der Dispensationsgelder fließt zur Waisenhauskasse des belresenden 
Landestheils, die andere Hälste zur Pensionskaffe für die Geistlichen. 
5. Gebühren für die Ordinalion: 
a) der Geistlichkeit 219, 
b) zur geistlichen Penstonskasse ... .......9« 
c)dentquantslennnthkchutdtener zusammen .. ....6,, 
6. Gebühren für die Vokation zur geistlichen Penstonskase . . 7 A 50 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.