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IV. für die Gerichts, Assessoren, Reserendare, Gerichtsschreiber, die Sekretäre des
Ministeriums und der Landrathsämter, die Vorstände der Katasterämter, des
Katasterbureaus, des Bergamts, der Steucrämter, den Rendanten und den
Buchhalter der Haupllandes. und Landeskreditkasse, für den Vorstand der
Geheimen Kanzlei, die Rechnungsrevisoren, den Landesgerichtskassenrendanten,
den Obersteuerkontroleur, die Steueramts., bez. Rechnungsassistenten, die
Assistenten der Kataslerämter und des Revisionsbüreaus, die Bezirksbanbeamten
und Bezirksthierärzte, die Neviersörster, Forstsekretäre und Forstassistenten, die
Pfarrer und Diakonen, die Lehrer des Gymnasiums und der Nealschule, die
zweiten Bürgermeister in den Städten Rudolstad" und Frankenhausen und
die Bürgermeister der übrigen Städte 4 50
. für die Amtsanwälte, Gerichtsschreibergehülfen, Gerchtsschribermwörte,
Gerichtsvollzieher, die Kassenbeamten der Unterbehörden, die Rechnungs,
accessisten, die Registratoren, Kanzleiassistenten, Kanzlisten, Kopisten, Hülfe-
schreiber, die Forstgehülfen und Forstdienstaspiranten, Vermessungsgehülfen
bei den Katasterämtern, Straßenoberausseher, Steueraufseher und Bauschreiber,
die Schultheißen und Schultheißen-Stellvertreter 3 4.
. fũr die Diener der Behörden, die Gendarmen, Forstausseher, Waldhüter,
Kreiser, Straßenwärter und Polizeidiener 2 4.
Bei Abkommandirung von Gendarmen zu längeren Dienstverrichtungen außer-
halb ihrer Stationsbezirke beziehen dieselben für die ersten 14 Tage mit Einschluß
der Hinreise und für die Rückreise den vollen Tage und Nachtquartiergeldersatz, für
die sernere Dauer des Kommandos aber statt des Tage- und Nachtquarkiergeldes
eine Kommando-Zulage von täglich 2
Bei Gefangenen-Transporten und bei Transporten von Vagabonden und Schüb-
lingen werden bei einer Dauer der Verrichtung über 6 Stunden hinaus 3 -# Tage-
gelder gewährt, bei kürzerer Dauer nur 1 4/ 50 3
Durch die vorstehende Einordnung der Beamten in Tagegelderklassen werden
Nangverhällnisse nicht bestimmt.
Beamte, welche in einer der vorstehend bezeichneten Tagegelderklassen nicht auf-
geführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen. Auch bleibt
dem Ministerium vorbehalten, aus besonderen, in sachlichen Verhältnissen liegenden
Gründen einzelnen Beamten für ihre Person eine höhere Tagegelderklasse zuzugestehen,
als ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zukommt.
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