Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 37 
8. 75. 
Bei Verschickungen in das Ausland erhöhen sich die Tagegeldersätze um die 
Hälfte, wenn bei diesen Dienstreisen übernachtet werden muß. Die nicht Schwarz- 
burgischen Gebietstheile des Landgerichtsbezirks Rudolstadt gelten jedoch in allen 
Jusizangelegenheiten als Inland. 
76. 
Eine Ermähigung der im §. 74 geordneten Tagegeldersätze mit Einschluß der 
Enischädigung für Nachtquartier und Nebenausgaben (§F. 79) kann durch das 
Ministerium bestimmi werden, wenn ein Beamter zur Vornahme von Amtsverrick- 
tungen außerhalb seines Amtssitzes einen voraussichtlich längeren als vierwöchigen 
Aufenthalt an einem und demselben Orte nehmen muß. 
Vorbehältlich anderweiter Beslimmungen des Ministeriumo erhalten im vorge- 
nannten Falle an Stelle der gesetzlichen Tagegelder, Entschädigung für Nachtquarlier 
und Nebenausgaben täglich die 
a) Gerichtsassessorteen 5 
b) Referendrernee 1½14 
S. 77. 
Im Allgemeinen richten sich die Tagegeldersätze nach dem Amte, welches der 
Beamte bekleidet und nicht nach dem elwaigen höheren Titel oder Rang. 
Sind mehrere Stellen in einer Person vereinigt, so werden die Tagegelder nach 
derjenigen Stelle bemessen, in welcher das Geschäft vorgenommen wird. Auch hat 
der Beamte, welcher die Geschäfte eines eine höhere Dienststelle bekleidenden Beamten 
besorgt, nur auf die Tagegelder Anspruch, welche ihm nach seinem eigenen Diensl- 
verhälmiß gebühren. 
S. 78. 
Der im §. 74 ksinmte Tagegeldersaßz enthält die Vergütung für einen vollen 
Tag von 24 Stunde 
Der Tag wird a voll gerechnet, wenn das a Säst. mit Einschluß der Hin- 
und Rückreise, nicht innerhalb 6 Stunden beendigt w 
Nur halbtägige Tagegelder sinden stalt bei — die mit Einschluß der 
Hin= und Rürkreise innerhalb 6 Stunden beendigt werden; Anfang und Ende der 
Verrichtung isl daher in dem Protokolle slets zu bemerfen. Wird dies unterlassen, 
so werden nur halbtägige Tagegelder vergütet.
	        
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