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Werden von einem Beamten mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschie-
denen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten an einem und
demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder unter die verschiedenen Ange-
legenheiten verhältnihmäßig zu vertheilen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Uebernach-
lungsgebühren (F. 79).
Iu gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht gesondert
erwachsenen Reisekostenvergülungen zu vertheilen.
S. 79.
Außer den Tagegeldern können noch in Ansatz gebracht werden:
1. die nothwendigen Reisekosten,
2 in Fällen, wo übernachtet werden muß, die unvermeidlichen Auslagen für
Wohmung, Heizung und Beleuchtung, sowie die Trinkgelder von den Diensl-
stellen in S. 74 unter 1 und II. Es ist denselben jedoch nachgelassen, für
diese Auslagen einen Bauschsatz von 3 /“¾ für jede Nacht zu berechnen.
Die Beamtenklassen III und IV erhalten für Uebernachtung, Heizung, Licht
und Trinkgelder einen Bauschsatz von 3 /4, die Beamtenklasse V von 2 , die
Beamtenklasse VI von 1 .4¾ für jede Nacht.
Reichen diese Bauschsummen zur Bestreitung des nokhwendigen Aufwandes der
Beamtenklassen III bis VI in einzelnen Fällen ausnahmsweise nicht aus, so kann
der wirklich entstandene Aufwand unter Beibringung der erforderlichen Bescheini-
gungen zur Erstatlung besonders berechnet werden.
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Beamten noch anderer
Aufwand entstanden sein, so wird die besondere Berechnung und Bescheinigung des
letzteren, neben den vorerwähnten Sägen, unter gleichzeitigem Nachweise der Noih-
wendigkeit gestattet.
Hierher gehören insbesondere nothwendige Nepräsentationskosten, Aufwand an
Lohnwagen und Lohnbedienten in größeren Städten, an Porto und dergleichen.
8. 80.
Rücksichtlich der Reisekosten gilt der allgemeine Grundsaß, daß nur der wirklich
entstandene nothwendige Aufwand vergütet wird.
Beamte der III. bis VI. Klasse können aber Reisekosten überhaupt nur dann
berechnen, wenn der Ort, an welchem die Amteverrichtungen vorgenommen sind, mehr
als 3 km von dem Amtssitze entsernt liegt. Ausnahmen können nur unter beson-
deren Umständen verwilligt werden.