Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

38 189 1. 
Werden von einem Beamten mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschie- 
denen Angelegenheiten an einem Orte oder an verschiedenen Orten an einem und 
demselben Tage vorgenommen, so sind die Tagegelder unter die verschiedenen Ange- 
legenheiten verhältnihmäßig zu vertheilen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Uebernach- 
lungsgebühren (F. 79). 
Iu gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht gesondert 
erwachsenen Reisekostenvergülungen zu vertheilen. 
S. 79. 
Außer den Tagegeldern können noch in Ansatz gebracht werden: 
1. die nothwendigen Reisekosten, 
2 in Fällen, wo übernachtet werden muß, die unvermeidlichen Auslagen für 
Wohmung, Heizung und Beleuchtung, sowie die Trinkgelder von den Diensl- 
stellen in S. 74 unter 1 und II. Es ist denselben jedoch nachgelassen, für 
diese Auslagen einen Bauschsatz von 3 /“¾ für jede Nacht zu berechnen. 
Die Beamtenklassen III und IV erhalten für Uebernachtung, Heizung, Licht 
und Trinkgelder einen Bauschsatz von 3 /4, die Beamtenklasse V von 2 , die 
Beamtenklasse VI von 1 .4¾ für jede Nacht. 
Reichen diese Bauschsummen zur Bestreitung des nokhwendigen Aufwandes der 
Beamtenklassen III bis VI in einzelnen Fällen ausnahmsweise nicht aus, so kann 
der wirklich entstandene Aufwand unter Beibringung der erforderlichen Bescheini- 
gungen zur Erstatlung besonders berechnet werden. 
Sollte in einem einzelnen Falle für den versendeten Beamten noch anderer 
Aufwand entstanden sein, so wird die besondere Berechnung und Bescheinigung des 
letzteren, neben den vorerwähnten Sägen, unter gleichzeitigem Nachweise der Noih- 
wendigkeit gestattet. 
Hierher gehören insbesondere nothwendige Nepräsentationskosten, Aufwand an 
Lohnwagen und Lohnbedienten in größeren Städten, an Porto und dergleichen. 
8. 80. 
Rücksichtlich der Reisekosten gilt der allgemeine Grundsaß, daß nur der wirklich 
entstandene nothwendige Aufwand vergütet wird. 
Beamte der III. bis VI. Klasse können aber Reisekosten überhaupt nur dann 
berechnen, wenn der Ort, an welchem die Amteverrichtungen vorgenommen sind, mehr 
als 3 km von dem Amtssitze entsernt liegt. Ausnahmen können nur unter beson- 
deren Umständen verwilligt werden.
	        
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