0 1891.
S. 84.
Forstbeamte. Steuerausseher und Strahenoberaufseher und die der Vl. Klasse
angehörigen Beamten haben nur bei Dienstreisen außerhalb ihrer Dienstbezirke An-
spruch auf Tagegelder und Reisekosten. Begleitet jedoch der Diener einer Behörde
innerhalb seines Dienstbezirks einen Beamten, so werden ihm auch für diesen Fall
Tagegelder gewährt und die durch Benußtung der Eisenbahn oder Post erwachsenen
Auswendungen vergütet.
Beamie, welche Tagegelder= und Reisekosten-Bauschsummen beziehen, haben eben-
salls nur bei Dienstreisen außerhalb ihrer Dienstbezirke Anspruch auf Nebengebühren
(6. 73).
2. Prüfungsgebühren.
8. 85.
Für die Prüfung
1. eines Kandidaten der Theologese 10 AM.
2. eines Kandidaten zur Ordinalion (pro minist.) . ...20»
3. eines Apothelergehũlfen (außer den Auslagen *•½ 2 . 24 „
4. eines Gerichtsschreiberanwärters . 9 „
5. eines Gerichtsvollzieheranwärters ..... 6 „
6. eines Aspiranten des Rechnungs= und 2 . ... 9 „
7. eines Geometers und Markscheiderrs 12 „
8. eines Heilgehülsfsen 6
Die Gebühren für die juristischen und forsilichen Prüfungen. sowie die Prüfung
von Husschmieden sind durch besondere Bestimmungen festgesetzt und hnagen zur Zeit
1. nach dem Regulative vom 9. Juli 1880 **- S.
a) für die erste jurislische Prüfeng 30 J.
b) für die zweite Prüfnng 45
2. für die Revierförster. Prüfngnn 21 „
3. sũr die Hufschmiede Prũfung.. I10 „
3. Kollekturgebühren.
. 8. 86.
Die Höhe der den Sporteleinmahmen der Venvaltungs= und Gerichtsbebörden
zu überweisenden Kolleklurgebühren von den wirklich erhobenen Gebühren und
Strasgeldern wird von dem Minlsterium bestimmt.