42 1891.
8. 92.
Die Gerichtsvollzieher erhalten:
. für die Aufnahme eines Wechselprotestes, sowie für die Aufnahme einer Inter-
ventionserklärung 1 4" 50 3, wenn der Betrag des Wechsels 150 X nicht
erreicht, 1 4 25 J-,
für die Aufnahme eines Wechselprotestes mit Ermittelung der Wohnung (Art.
91, Schlußsatz der Wechselordnung) 2./# 50 3, wenn der Betrag des Wechsels
150 nicht erreicht, 2 —
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an dem-
selben Tage in derselben Wohnung staltfindet, darf für die Aufnahme eine Gebühr
nicht berechnet werden.
Die Abschrift des Wechsels im Protest, sowie die Abschrist des Proteslaktes
im Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begriffen.
Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten der Gerichtsvollzieher finden die in
bürgerlichen Rechtsstreinigkeiten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
S. 93.
Auf die in den §F. 89 bis 92 bestimmten Gebühren finden die S§. 12 bis
23 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der in §. 24, Nr. 2 derselben
gemachte Vorbehalt entsprechende Anwendung.
Dagegen können abweichend von den Vorschriften der Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher für die in §. 24, Nr. I derselben bezeichneten Zustellungen ge-
ringere Gebühren durch Verordnung bestimmt werden.
i
6. Gebühren der Gemelndebeamten und Urkundspersonen.
8. 94.
Urkundspersonen, sowie Gemeindebeamte, denen die Besorgung von Auktionen,
Besichtigungen, Beschlagnahmen und sonstige Verrichtungen aufgetragen wird, erhalten,
soweit Tagegelder nicht berechnet werden können, für jede Stunde, welche sie dem
Geschäfte widmen, 50 SJ, jedoch im Ganzen für den Tag nicht über 3 für
schriftliche Meldungen oder Aufsäte 50 3
Sonst können sie in öffentlichen Angelegenheiten eine Gebühr nur da berechnen,
wo ein Gesetz eine solche zugesteht; in Gemeindeangelegenheiten nur dann, wenn sie
für die Besorgung derselben eine Gesammtvergütung nicht erhalten.