Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 43 
Die Ortstaxatoren erhalten die in F. 65 der Aussührungsverordnung vom 
20. Jumi 1856 zu den Gesetzen über die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher 
Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens (Ges. Samml. S. 209) festge- 
setzten Gebühren. 
8. 95. 
Die Gebühren der Sachverständigen werden nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Ges.-Bl. S. 173) berechnet. 
Oeffentliche Beamte erhalten als Sachverständige auch in anderen als den in 
§. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige erwähnten Fällen 
Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes unbeschadet 
der reichsgesetzlichen Bestimmungen, soweit die Zahlung einer Staats= oder Ge- 
meindekasse oder einem Kirchenärar obliegt. 
Neben diesen allgemeinen Grundsätzen gelten noch folgende besondere Vor- 
schriften: 
1. Die Mitglieder der Prüfungs-Kommission für Zuchtsliere, 
2. die Mitglieder von Kommissionen zur Einschähung direkter Staatssteuern, nämlich: 
a) die Einschätzungs-Deputirten für die Gebäudesteuer, 
b) die Mitglieder der Bezirkskommissionen und der Reklamationskommission für 
die Einschätung zur allgemeinen Einkommensteuer, 
-) die Abschätzungskommissarien für die Gewerbesteuer 
erhalten außer den Reisekosten: 
Tagegelder im Betrage von 4 MA, 
an Uebernachtungskosten 3 — für jede Nacht. 
3. Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz- und Ober-Ersatz-Kommissionen, sowie 
die zur Feststellung der Truppen- (Belegungsfähigkeit der Orkschaften eines Bezirks 
zugezogenen guunmisonemiglier erhalten aube den Reisekosten: 
Tagegelder am Wohnorte 3 -7. 
außerhalb desselben 6 M. 
an Uebernachtungskosten 3 s für jede Nacht. 
7. Zeugengebühren. 
8. 96. 
Auf ausdrückliches Verlangen sind den Zeugen Gebühren zu gewähren, auf 
welche gleichfalls die Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Ges.-Bl. 
S. 173) Anwendung findet.
	        
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