Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

52 189 1. 
Auch ist zu prüfen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes er- 
forderlichen Vorrichtungen kennt und anzuwenden versteht. 
S. 16. 
Der Zweck der inneren Unlersuchung der Dampfkessel ist die Prüsung des Zu- 
standes der Kesselanlage überhaupt, die Prüfung der Kesselwandungen und des Innern 
des Kessels. Sie ist stets mit einer Probe durch Wasserdruck nach Maßgabe des 
§S. 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Danpf- 
kessemn vom 5. August 1890 (Reichs-Gesetz-Bl. S. 163) zu verbinden (siehe 
jedoch §. 22). 
Zum Zweck dieser inneren Untersuchung ist der Betrieb des Kessels einzustellen. 
Die Untersuchung ist vornehmlich zu richten: auf die Beschaffenheit der Kessel- 
wandungen, Niete und Anker im Aeußern wie im Innemn des Kessels, sowie der 
Heiz". und Rauchrohre und der Verbindungsstatzen, wobei zu ermikteln ist, ob die 
Dauerhaftigkeit dieser Theile durch den Gebrauch gefährdet ist und die nach Art der 
Lokomotiv-Feuerröhren eingesetzten Röhren nöthigenfalls herauszuziehen sind; auf das 
Vorhandensein und die Natur des Kesselsteines; auf den Zustand der Wasserzulei- 
lungsröhren und der Reinigungsöffnungen; auf den Zustand der Speise, und 
Dampfventile; auf den Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Mano- 
meler resp. Wasserstandszeiger, sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen; auf den Zu- 
stand des Nostes, der Feuerbrücke und der Feuerzüge außerhalb wie innerhalb des Kessels. 
Die Ummauerung oder Ummantelung des Kessels muß, wenn sich die Unter- 
suchung durch Besahrung der Züge oder auf andere einfache Weise nicht zur Ge- 
nüge bewirken läßt, an einzelnen zu untersuchenden Stellen, da nöthig, gänzlich 
beseitigt werden 
S. 17. 
Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäßigkeiten in dem Betricbe 
ermittelt, so kann nach Ermessen des mit der Prüfung betranten Beamten in dem 
folgenden Jahre die äußere Untersuchung wiederholt werden. 
Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen können, 
und wird diesen nicht sofort abgeholsen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung 
des vorschristsmäßigen Zustaudes erforderlichen Frist die Untersuchung von Neuem 
vorgenommen werden. 
Befindet sich der Kessel bei der Untersuchung in einem Zustande, welche eine 
unmittelbare Gefahr befürchten läßt, so ist die Fortsetzung des Betriebes bis zur
	        
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