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zu vollziehendem Vermerk zu versehen und vom Revisor abschristlich dem Landraths-
amte einzusenden ist.
Verweigert der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter die Unterschrift, so wird
dies unter Angabe der Verweigerungsgründe in dem Protokoll bemerkt.
Das Revisionsbuch ist vom Kesselbesitzer zu beschaffen und in ordnungsmäßigem
Zustande im Kesselhause bez. bei dem beweglichen Dampfkessel aufzubewahren, sodaß
es jederzeit eingesehen werden kann.
Dem Redvisionsbuche ist die nach der Aufstellung des Kessels ertheille Geneh=
migungsurkunde mit Zeichnungen und Kesselbeschreibung anzuhängen.
Das Landrathsamt ist berechtigt, dem Inhaber eines Dampfkessels die als,
baldige Eutsernung eines von dem Sachverständigen als unbrauchbar bezeichneten
Kesselwärters und die Anstellung einer anderen geeigneten Persönlichkeit unter An-
drohung einer Geldstrafe bis zu 30 Wart oder entsprechender Haftstrafe aufzugeben.
Im Allgemeinen sind alle ’ genehmigten und zum Betrieb aufgestellten
Dampfkessel „als im Betriebe befindlich“ anzusehen, gleichviel, ob sie der Regel nach
unausgesetzt oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraus-
setzungen (3. B. Reservekessel) betrieben werden oder ob sie endlich ausnahmeweise
für ungewisse Zeit außer Gebrauch gesetzt sind. Demgemäß hat die Vornahme der
periodischen Prüfung bei den genehmigten Dampfkesselanlagen nur dann zu unter-
bleiben, wenn die ertheilte Genehmigung durch gänzliche Beseiligung der Kesselanlage
oder durch ausdrücklich der Ortspolizeibehörde unter Rückgabe der Genehmigungs-
urkunde erklärte Verzichtleistung erloschen ist. Ausnahmsweise ist von der Prüsung
ferner dann abzusehen, wenn ein ganzes Fabrikunternehmen oder eine einzelne selbst-
ständige Abtheilung eines größeren Werkes auf längere Zeit vollständig außer Be-
trieb gesetzt und hiervon der Ortspolizeibehörde Anzeige gemacht wird. In diesem
Falle ist die Zeit des Stillstandes bei Berechnung der Prüfungsperiode außer An-
satz zu lassen. Von solchen eingetretenen Veränderungen hat die Ortspolizeibehörde
das Landrathsamt sofort zu benachrichtigen.
V. Besendere Bestimmungen in Bezug auf periodische Unter-
suchung beweglicher Dampfkessel.
8. 22.
Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision, und
alle drei Jahre einer inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unlerwersen. Die