Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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innere Revision kann der Revisor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe 
ergänzen, letztere muß jedoch mindestens alle 6 Jahre stattfinden. Die äußere Re- 
vision kommt in demjenigen Jahre in Fortfall, in welchem eine innere Revision 
oder Wasserdruckprobe vorgenommen wid. 
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen 
Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, 
welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Altmosphären übersteigt. Bei der Probe 
ist, soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Ummantelung des Kessels zu 
beseitigen. 
S. 23. 
Der Wtriebsunternehmer vder dessen Vertreter hat dem zuständigen Revisor 
im Laufe des Jahres, in welchem die äußere Untersuchung oder die innere Revision 
oder Wasserdruckprobe auszuführen ist, den Kessel zur Untersuchung zu stellen. Zu 
diesem Zweck hat er dem Revisor Nachricht zu geben und nach dessen Anweisung 
zur bestimmten Zeit und am bestimmten Orte den Kessel zur Revision bereit 
zu halten. 
5. 24. 
Die nach Maßgabe des §. 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung von einem hierzu 
ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines anderen Bundesstaats ausge- 
stellten Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des § 12 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen 
Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Unter- 
suchungen werden innerhalb des Fürstenthums als gültig anerkannt, die Bescheini- 
gungen über die Vornahme der inneren Revision jedoch nur dann, wenn die im 
§. 22 vorgeschriebene Wasserdiuckprobe stattgesunden hat. 
VI. Gebühren und Jahreslisten. 
8. 25. 
Für die äußere Untersuchung eines jeden Dampfkessels ist eine Gebühr von 
15 Mark zu entrichten. Gehören mehrere Dampfkessel zu einer gewerblichen An- 
lage, so ist nur für die Untersuchung des ersten Kessels der volle Saßz, für die 
jedes folgenden aber die Hälfte zu entrichten, wenn die Untersuchung innerhalb des. 
selben Jahres erfolgt. Letzteres hat zu geschehen, sofern erhebliche Bedenken nicht 
vorliegen. 
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