Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

56 1891. 
die Untersuchung zugleich eine innere, so beträgt die Gebühr 30 Mark für 
jeden Kessel. 
Die gleichen Gebühren sind für die erste Untersuchung einer neuenichteten 
Dampfkessel-Anlage zu entrichten. 
Für die äußere Untersuchung eines beweglichen Dampfressels ermäßigt sich die 
Gebühr auf 7 Mark 50 Pfennig, ebenso auch für die innere Revision, falls mit 
derselben eine Wasserdruckprobe nicht verbunden ist. 
8. 26. « 
Bei außergewöhnlichen Nachprüfungen, außerordenklichen von der Polizeibehörde 
veranlaßten Untersuchungen, sowie bei der ersten Prüfung und Abnahme eines neuen 
Kessels, sofern der Besitzer die Prüfung ohne Zeiwerlust vorgenommen zu sehen 
wünsc, kommen zugleich die dem Beamten zustehenden Tagegelder und Reisekosten 
Ansatz. 
Falls die Revision eines beweglichen Dampfkessels deshalb nicht vorgenommen 
werden konnte, weil der Kessel nicht an dem vom Nevisionsbeamten bestimmten Orte 
zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit stand (F. 23), so hat der Kesselbesitzer 
die dem Beamten zustehenden Tagegelder und Reisekosten zu tragen. 
Die Gebühren und Nebengebühren werden für den Revisionsbeamten durch das 
Landrathsamt eingezogen. 
§. 27. 
Jahreslisten. 
Die Sachverständigen haben mit Schluß jeden Jahres über die im Laufe des 
vorhergegangenen Jahres von ihnen untersuchten Kessel Listen unter Angabe der 
gemachten Erinnerungen dem Ministerium einzureichen. 
VII. Strafbestimmungen. 
28. 
Wer eine Dampfkesselaulage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet, ver- 
legt, oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe des §. 147. 2 der Ge- 
werbeordnung vom 1. Juli 1883 mit Geldstrase bis zu 300 Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bestraft. 
8. 29. 
Derselben Strafe verfällt: 
a) wer einen Dampfkessel den Vorschriften dieser Verordnung zuwider ohne
	        
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