Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 57 
vorher erhaltene Erlaubniß und vor dem Empfange der hierũber aus- 
zufertigenden Bescheinigung in Betrieb nimmt, ingleichen 
b) wer den bei den Untersuchungen gemachten Ausstellungen nicht inner- 
halb der bestimmten Fristen vollständig abhilft, 
D) wer einen beweglichen Dampfkessel nicht rechtgeitig nach Maßgabe des 
6 23 zur Prüfung siellt. 
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüslung der 
vorgelchiebenen, beziehungsweise vorzuschreibenden Bedingungen außer Betiieb ge. 
setzt w 
§. 30. 
Störungen im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der Sicherheits. 
apparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle Zuwider. 
handlungen gegen die Vorschristen dieser Verordnung und der allgemeinen polizei- 
lichen Vestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
Anwendung finden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr 
mit 15 bis 300 Mark oder entsprechender Hast zu bestrasen. 
5. 31. 
Wer unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels 
vor Beendung der technischen Erörterung (§. 32) vornimmt, verfällt in eine Geld- 
strafe bis zu 60 Mark beziehungsweise Haftstrafe bis zu 2 Wochen. 
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 32. 
Explosionen. 
Wenn ein Dampfkessel explodirt, so hat die Ortspolizeibehörde hiervon dem 
Landrathsamte unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches eine sofortige Untersuchung 
durch den Sachverständigen veranlaßt. Letterer hat nach vorgenommener Unter- 
suchung eine Beschreibung des Thatbestandes, unter Beilegung von Zeichnungen, und 
eine Angabe über den vermuthlichen Grund der Explosion, erforderlichen Falls nach 
prokokollarischer Vernehmung von Zeugen, an das Landrathsamt einzusenden. Das 
Ergebniß der angestellten Erhebungen ist dem Ministerium vorzulegen.
	        
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