Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 61 
Danwischiffskesseln außerdem die Maahziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes 
auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummante- 
lung oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
8. 11. 
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung 
vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen 
mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampsspannung von 
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck beslimmt sind, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsichtigten Ueberdrucke, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem 
Duuck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter 
Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadrateentimeter 
verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widersiehen, ohne eine bleibende 
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für 
undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als 
der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgesunden hat, sind von 
dem Beamten oder slaatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorge- 
nommen hat, die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (S. 10), 
mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmen- 
den Verhandlung (Prüsungszeugniß) zum drut zu bringen. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbess, sahet in der Kesselfabrik erfahren haben, oder 
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden 
sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu außzustellende Kessel, der Prüfung 
mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder 
Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln eine oder 
mebrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung * Erneue- 
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