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rung ebenfalls die Prüsung miltelst Dah erdrucks vorzunehmen. Der völligen Blos-
legung des Kessels bedarf es hier ni
13.
Der bei der Prüfung ausgeübte Duuch darf nur durch ein genügend hohes
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüsenden Beamten geführte
amtliche Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfen-
den Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
Dampfkessel, welche für mehr als sa Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind,
und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadrat-
metern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig be-
trägt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht
aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn
dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich auf-
zuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die
Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite
bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt
werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
8. 15.
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest-
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein
Zwischenraum von mindeslens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und
an den Enden verschlossen werden darf.
V. Bewegliche daee (Lokomobilen).
8. 1
Bei jedem Dampfentwickler, welcher 4 beweglicher Dampfkessel (Lokomobile)
zum Berriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden:
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die
Angaben des Fabrikschildes (S. 10) enthält und mit einer Beschreibung