1891. 63
und seisln Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (I. 11 Absatz 4),
der im S. 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Beschei-
nigung und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicher-
heitsventile verbunden ist.
Ein Nevisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§. 10) ent-
hält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der im K. 12 vorge-
schriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen in
das Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigesügt sein.
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte
des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten oder Sach-
verständigen auf Verlangen vorzulegen.
Als bewegliche Dampfkessel dürfen u solche Dampfentwickler betrieben werden,
zu deren Aufstellung und Jubetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches
den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist.
Die Bestimmungen der §. 16 uu 17 treten außer Anwendung, wenn
ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung auf-
gestellt wird.
VI. dasisfsreste
S. 1
Die Bestimmungen des §. 16 1 auf jeden mit einem Schiffe dauernd
verbundenen Dampfkessel (Dampsschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die
vorgeschriebene maaßsläbliche Zeichnung sich auch auf den Schifsstheil, an welchem
der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
., 20.
Wenn Dampffkesselanlagen, die sch zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den
vorstehenden Beslimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebs-
stätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem
Bau der Kessel nach Maßgabe der §§S. 1 und 2 nicht gefordert werden. Im
Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung,
jedoch mit der Maßgabe, dah für Lokomobilen und Dampfschiffskessel den Vor-
schristen in den F§. 10, 11, 16 bis zum 1. Jannar 1892 zu entsprechen ist.
9.