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1891.
Hinsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufs des Tuberculinum in den
Apotheken wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgen-
des verordnet:
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Das Tuberculinum unterliegt den Vorschriften der Apotheker-Ordnung vom
27. Januar 1841 (Ges= Samml. 1841 S. 46) insbesondere den S§. 16. 18.
53. 54. 67 und 68 über den Handel mit Gisten. Die Aufbewahrung des
Miltels hat unter den in Tab. B. des Arzneibuchs für das Deutsche Reich.
Dritte Ausgabe 1890 aufgezeichneten Medikamenten stattzufinden.
Das Tuberculinum ist nur in den unversebrten Originalfläschchen und nur
gegen schristliche, mit Datum und Unterschrift versehene, jedes Mal erneute
Anweisung eines approbirten Arztes an diesen selbst, oder an eine, von ihm
beauftragte zuverlässige Person abzugeben.
Wenn ein Fläschchen bis sechs Monate nach dem auf demselben vermerkten
Tage der Fertigstellung des Mittels unverkauft geblieben ist, so darf es
weder mehr verkauft, noch sonst irgendwie abgegeben werden, sondern ist aus
der Apotheke zu entsernen (derartige Fläschchen werden von Dr. Libberß gegen
andere mit frisch hergestelltem Inhalte kostenfrei umgetauscht werden).
Der Taxpreis des Tuberculinum Kochii wird hiermit (ausschließlich der
Verpackungskosten) für das Fläschchen mit 1 cem Inhalt auf 6 Mark, für
das mit 5 cem Inhalt auf 25 Mark festgesetzt.
Rudolstadt, den 17. April 1891.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.