Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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wiederholt werden kann, wenn es nicht geboten erscheint, das Apotheken-Privilegium, 
bezüglich die Concession zurückzuziehen und die Apotheke zu schließen. 
Bei vorgefundenen unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kann dem betreffenden 
Bezirksphysikus die Nachschau übertragen werden. 
8. 9. 
Die Kosten der regelmäßigen periodischen Revisionen der Apotheken werden auf 
die Staatskasse übernommen. Die Kosten einer Revision bei Errichtung und Ver- 
legung einer Apotheke, oder beim Besitzwechsel hat der Eigenthümer zu tragen. 
Ebenso fallen demselben die Kosten der Nachrevision und der Nachschau zur Last. 
8. 10. 
Die Vorschrift in §. 15 der Apotheker-Ordnung, nach welcher die Physiker 
regelmäßig alle zwei Jahre eine Visitation der Apotheken ihres Bezirks vorzunehmen 
haben, kommt in Wegfall. Im Uebrigen aber verbleibt es bei der Verpflichtung 
der Physiker, bei der staatlichen Ueberwachung der Apotheken und der Beaussichtigung 
der Gehilfen und Lehrlinge mitzuwirken (F. 15 der Dienstanweisung für die 
Fürstlichen Bezirksphysiker vom 3. Februar 1884.). 
Rudolstadt, den 9. Juni 1891. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. ta 
Starck. 
 
	        
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