Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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Die Diensistunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 
1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober 
bis Ende März um 8 Uhr Morgens. An Sonn= und Fesltagen wird jedoch von 
der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. Die Dienststunden 
der Anstalten unter d werden, den örklichen Bedürfnissen enisprechend, für jeden Ort 
besonders festgeslellt. 
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Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die 
vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile 
desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte 
eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbesörderung von der 
äußersten bz. der seitens des Ausgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch 
die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten oder durch Estafelte. Der 
Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm be- 
zeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte 
durch die Post befördert werde. Die Venvendung von Eilboten zur Beförderung 
von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen ist da- 
gegen ausgeschlossen. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung 
getrofsen, dann wählt die Ankunfts,Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art der- 
selben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet slalt, wenn die vom Auf- 
geber angegebene Art der Weiterbesörderung sich als unausführbar erweist. 
II. Die Ausgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd"“, 
„posllagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
5. 
Eintheilung der Telegramme. 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in solgende 
Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen,Diensttelegramme, 
3. a) dringende, 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Slaalstelegramme, welche als solche be- 
zeichnet und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen 
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Privattelegramme.
	        
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