1891. 77
einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen,
spanischen, französischen, bolländischen, italienischen, porlugiesischen und lateinischen
Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen bei der Zusammenstellung der Wörter-
bücher, mit Ausnahme des vom internationalen Büreau der Telegrapbenverwaltungen
amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet werden. Sie werden in den
in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen Wörter aus anderen
Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zu-
gelassen.
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches sordern, um die
Ausführung der vorslehenden Vorschriften einer Prüsung zu unterziehen und die
Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter zu prüfen.
VI. Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen
Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen
von Ziffem mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privattele-
gramme muß ausschliehlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein.
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben
mit geheimer Bedentung gebildet werden (vergl. 111.); dagegen ist eine Mischung
von Ziffern und Buchstaben nicht zulässig.
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Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
I. Die Urschrist jedes zu besördernden Telegramms muß in solchen deutschen
oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen
wiedergeben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Strei-
chungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von
seinem Beaustragten bescheinigt werden.
Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in fol-
gender Ordnung ausgeführt werden:
1. die besonderen Angaben,
2. die Ausschrift,
3. der Text und
4. die Unterschrist.
III. Die elwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am
Bestimmungsort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit,
der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der
eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Tele-