Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 79 
Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs Telegraphen- 
anstalt muß außerdem angegeben werden. 
VI. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei 
einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im 
Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht ver- 
längert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Ge- 
bühr entrichlet worden ist. 
VII. Als eine Abkürzung der Aufschrist wird auch angesehen, wenn der Em- 
pfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere An- 
gaben in der Ausschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, 3. B. an Wochen- 
tagen in dem Geschästslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen 
Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig 
bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt 
ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, 
wenn der betressende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der 
Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
VIII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen 
Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Besörderung angenommen 
werden, jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträg- 
liche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines 
neuen Telegramms beanspruchen. 
IX. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift 
kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Be- 
Vlaubigung der Unterschrift ist hinter dieselbe zu setzen. 
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Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr 
eröffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II. Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Niegel 
mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeimwürfe, zur Beförderung an 
die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Land- 
briefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung 
der Aufgabe übergeben werden. 
III. An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn 
mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Tele-
	        
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