Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

82 1891. 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen be- 
nutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buch- 
staben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen 
zu bezeichnen. 
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im §. 5 VI. entgegen, zu- 
fällig eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort 
enthält, welches keiner der für den internationalen Verkehr zulässigen 
Sprachen angehört, so wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort 
gemäß den Bestimmungen unter b des gegenwärtigen Paragraphen gezählt. 
1) Die Wortzählung der Aufgabeanslalt ist für die Gebührenberechnung dem 
Aufgeber gegenüber entscheidend. 
Gebühren für — Telegramme. 
Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr 
von 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig 
erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen 
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen 
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 
3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm 
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber 
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für 
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig 
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntele- 
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist 
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden 
Tarise können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
Drin ende Telegra me. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann en Vorang bei der Beförderung 
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn
	        
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