82 1891.
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen be-
nutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buch-
staben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen
zu bezeichnen.
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im §. 5 VI. entgegen, zu-
fällig eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort
enthält, welches keiner der für den internationalen Verkehr zulässigen
Sprachen angehört, so wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort
gemäß den Bestimmungen unter b des gegenwärtigen Paragraphen gezählt.
1) Die Wortzählung der Aufgabeanslalt ist für die Gebührenberechnung dem
Aufgeber gegenüber entscheidend.
Gebühren für — Telegramme.
Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr
von 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig
erhoben.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von
3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntele-
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden
Tarise können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
Drin ende Telegra me.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann en Vorang bei der Beförderung
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn