1891. 83
er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Ausschrift
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge
erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfsennig,
bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens
jedoch der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. bz. von 90 Pf. erhoben (vergl. I. 9). Der
im F. 9 unter III- angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation aufgege-
benen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme
— zur Exhebung.
8. 11.
Bezahlte Antwort.
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt,
vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms
irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten
II. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrist,
und zwar vor die Ausschrist, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, ein-
tretenden Falles unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl,
niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung
zu I. gezogenen Grenze zu entichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben,
so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben.
Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter
Umsländen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende
Antwort bezahlt" oder „(RPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt als,
daun die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur
Erhebung.
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit
der Telegrammansfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Besugniß
ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine be.
liebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars
ab gerechnet, unentgeltlich auszugeben.
IV. Wem die für ein Ankwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth
des für daeselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr
baar zu entrichten. Im entgegengesehten Falle verbleibt das Mehr des vorausbe-
V. Eine Nückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8. 201.
erwähnten Falle nicht statt.
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