Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

84 1891. 
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunst nicht bestellt werden, 
dann wird die im §. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbar- 
keit an die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, be- 
nachrichtigt die Ankunftsanstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine 
dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffin- 
dung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen 
haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die An- 
nahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Auskunftsanslalt dem 
Aufgeber ebenfalls Keuntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die 
Stelle der Antwort vertritt. 
8. 12. 
Verglichene Telegramme. 
1. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Besugniß, die Vergleichung 
desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Ausschrift den Vermerk 
„Vergleichung“ oder „(1C)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den 
verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu 
vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem 
Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
S. 13. 
Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag 
und die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, 
mmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in 
diesem Falle vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige" oder „(CR)“ zu schreiben. 
II. Für die Empfangsanzeige n dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches 
Telegramm von 10 Wörtern zu entri 
III. Kann das Telegramm beie 5 Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im §. 22 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangs, 
anzeige wird später abgesandt, entweder nach ersolgter Bestellung des Telegramms, 
wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stall. 
finden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 
IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
	        
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