Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 87 
Verlangen muß durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen 
Zusatz „sämmtliche Ausschristen mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
Iv. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
taxirt, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vewicl- 
fältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die 
zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Tele- 
grammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere Neihe oder den Bruchtheil einer 
Neihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. In der Berechnung der Vewielfäl- 
tigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Teztes, der Unterschrift 
zn der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders fest 
gestellt. 
8. 17. 
Seetelegramme. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küsle ge- 
legenen Seetelegraphen gewechelt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder 
in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem leßzteren Falle 
werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt. 
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Ausschrift 
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die 
Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III. Diejenigen Telegramme, welche durch die Sec-Telegraphenanstalten inner. 
halb 30 Tagen nach ihrer Ausgabe (den Tag der Ausgabe nicht einbegriffen) den 
Bestimmungsschiffen nicht haben übermittelt werden können, werden als unbeslellbar 
zurückgelegt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am 
Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber 
kann gegen Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, dah die 
See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 
Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so 
wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbe- 
stellbar zurückgelegt. 
Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See- 
Telegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig 
für das Telegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu er-
	        
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