Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

1891. 89 
2. Für Telegramme, welche von der deulschen Bestimmungsanslalt über das 
Meer weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu 
entrichten. Dieselbe beträgt: 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen 
Ländern, welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig: 
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen überseeischen Ländern 
60 Pfennig. 
3. Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen- 
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und 
darüber hinaus übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung 
der über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, sind 
als unsrankirte Briefe zu behandeln; das Porko sällt dem Empsänger 
zur Last. 
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilbolen an 
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezins der BestimmungsTelegraphenanslal#t 
können vom Ausgeber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für 
jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den 
Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)“ vor die Telegrammausschrift zu sepen. Im 
Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahller Antwort frei, die 
elwa entstehende Eilbestellgebuhr für das Antkworistelegramm nach dem Sate von 
40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entiichen. 
Das Ursprungslelegramm ist in diesem Falle vor der Ausschrist mit dem taxppflich 
tigen Vermerk „Antwort und Botc bezahlt“ oder „(RXP“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so — die wink. 
lich is Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezo 
Kosten für die Weilerbeförderung durch Estafekte sind stets 5oe ufgeber 
zu * 
VII. In Fällen der gleichzeitigen Ablragung mehrerer Telegramme durch den- 
selben Boken an denselben Empfänger sindel die vorstehende Bestimmung unker VI 
gleichmäßig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben 
Cupfänger gleichzeitig solche Telegramme abgelragen, für welche das Botenlohn 
im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom 
Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Veträge, 
zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen 
im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung. LII. 15
	        
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