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für solche von höherem Verbrauch je 25 Pf. für jedes
weitere angefangene Hundert Watt. Bei Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner usw. verdoppeln
sich die Sätze. Für Glühkörper zu Gasglühlichtund
ähnlichen Lampen stellt sich der Steuersatz auf
10 Pf. für das Stück. Für Brennstifte zu elektrischen
Bogenlampen: aus Reinkohle 60 Pf. für das
Kilogramm; aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für
alle übrigen Brennstifte 1 M für das Kilogramm.
Für Brenner zu Quecksilberdampf= und ähnlichen
Lampen bis 100 Watt 1 f für das Stück, für solche
von höherem Verbrauch je 1 M mehr für jedes weitere
angefangene Hundert Watt.
In andern Ländern findet sich noch eine Reihe
anderer Verbrauchssteuern, so z. B. auf Petroleum
(in Frankreich, Osterreich, Ungarn), Baumöl
(Italien), Zichorie (Italien), Mineralwasser,
Stearin und Kerzen (Frankreich), Pulver (Italien),
Kalender (Frankreich und England), Gas,
Elektrizität, Inserate usw.
Von größerer Bedeutung ist die Mietssteuer.
Sie wird amtlich (und auch in den meisten
Lehrbüchern) zu den direkten Steuern gezählt.
Ihrem Wesen nach aber ist sie eine indirekte
Steuer, da man bei derselben aus dem Mietaufwand
auf die allgemeine Leistungsfähigkeit
schließt. Dieser Schluß ist freilich nur in beschränktem
Umfang richtig. Denn der Wohnungsaufwand
steht nicht im direkten Verhältnis zum
Einkommen. Reiche Leute wenden meist einen
geringeren Prozentsatz ihres Einkommens auf als
arme; kinderreiche Familien brauchen größere
Wohnungen wie kinderlose usw. Durch eine entsprechende
Progression, Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse, der Kinderzahl und Freilassung
der kleinen Wohnungen kann man diesen
Mißständen begegnen. Als Landessteuern abereignet
sich die Wohnungsaufwandsteuer nicht, da die Verhältnisse
von Gemeinde zu Gemeinde sehr verschieden
sind. Auch ist bei der hohen sozial-hygienischen
Bedeutung guter Wohnungen eine Wohnungsaufwandsteuer
an sich bedenklich, da sie der
Besserung der Wohnungsverhältnisse hindernd entgegenwirken
könnte. In Deutschland kommt die
Wohnungsaufwandsteuer nur als Gemeindesteuer
in Betracht, verliert aber mehr und mehr an
Boden. Frankreich hat Staatssteuern aufzuweisen,
welche tatsächlich wie Mietssteuern wirken:
die contribution personnelle, eine Art Familiensteuer,
und die contribution mobiliere, welche
nach der Wohnung bemessen wird.
IV. Stenerstatistik. Es ist im allgemeinen
sehr schwer, eine umfassende und genaue Steuerstatistik
zu erhalten. Das hängt vor allem damit
zusammen, daß nicht nur das Reich und der Staat,
sondern auch Kommunalverbände und sonstige
öffentlich-rechtliche Körperschaften steuerfordernd
auftreten, eine zusammenfassende, regelmäßige
Statistik über die Leistungen dieser Verbände aber
nicht besteht. Zum erstenmal ist für Deutschland
eine zusammenfassende Übersicht gegeben worden
in der Denkschrift zur Reichsfinanzreform 1 138.
Steuern.
250
Die Angaben beziehen sich auf das Jahr 1907,
für die Bundesstaaten sind die Voranschläge für
1908 eingesetzt. Danach ergibt sich folgende Statistik
der deutschen Besteuerung (s. Tabelle auf
Sp. 251/252).
Aufden Kopfder Bevölkerung trafen in Deutschland
1907/08 an Steuern 48,17 M. Die Steuerlast
einiger anderer wichtiger Länder wirft folgende
Zahlen auf:
Gesamt.
Länder steuerertrag pro Kopf
Mill. A M
Vereinigte Staaten (1906) 6119 80,80
England (19077) 4107 95,80
Frankreich (1908). 3249 82,70
Italien (1907) 1647 48,40
Bei den übrigen Staaten sind Vergleiche mit
Deutschland nicht möglich, weil die Kommunalabgaben
nicht statistisch erfaßt sind. Uberhaupt
sind die Vergleiche hinsichtlich der Steuerbelastung
in den einzelnen Ländern stets mit der nötigen
Vorsicht zu ziehen. Es gilt dabei immer mit zu
berücksichtigen den jeweiligen Stand der wirtchaftlichen
Entwicklung, der nationalen Wohlstandsentfaltung.
Doch ist es wieder verkehrt,
wenn man den Gesamtwohlstand in Beziehung
setzt mit der Steuerbelastung. Denn es ist sehr
wohl denkbar, daß der Gesamtreichtum eines Landes
rasch ansteigt, ohne daß die unteren Klassen
wesentlich davon profitieren. Des weiteren sind
die einzelnen Steuern genau zu betrachten. Es ist
nicht nur theoretisch möglich, sondern auch durch
die Praxis bestätigt, daß manche direkten Steuern
einzelner Länder keine Besitzsteuern sind, sondern
auf die weniger leistungsfähigen Schultern abgewälzt
werden, wie bei den Lokalsteuern in England.
Auch muß berücksichtigt werden, ob die
bestehenden direkten Steuern wirklich den Forderungen
der modernen Steuerlehre gerecht werden.
In dieser Hinsicht erweisen sich beispielsweise die
direkten Steuern Frankreichs als sehr mangelhaft.
Die Zahlen allein geben noch keinen richtigen
Aufschluß über die wirkliche Belastung, noch keinen
Aufschluß über den Druck, der durch steuerliche
Abgaben besonders auf die unteren Volksklassen
ausgeübt wird. Sie fallen verschieden schwer in
die Wagschale und sind nicht unmittelbar kommensurabel.
Erst wenn die eben genannten Momente
mit berücksichtigt werden, ist ein einigermaßen
brauchbarer Vergleich zu erstellen. Solange
die Kenntnis der ausländischen Steuerverhältnisse
nach der sozialen Seite nicht umfassender sich gestaltet,
muß man aber mit den rohen Zahlen sich
bescheiden.
Ein Rückblick auf die kurz skizzierten Steuerverhältnisse
zeigt, daß die Besteuerung reichlich
mannigfaltig ist. Das hängt einmal damit zusammen,
daß wir es in Deutschland nicht mit
einem Einheitsstaat, sondern mit einem Bundesstaat
zu tun haben. Die einzelnen Gliedstaaten
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