Full text : Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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für  solche  von  höherem  Verbrauch  je  25  Pf.  für  jedes
weitere  angefangene  Hundert  Watt.  Bei  Metallfadenlampen,
  Nernstlampenbrenner  usw.  verdoppeln
sich  die  Sätze.  Für  Glühkörper  zu  Gasglühlichtund
  ähnlichen  Lampen  stellt  sich  der  Steuersatz  auf
10  Pf.  für  das  Stück.  Für  Brennstifte  zu  elektrischen
  Bogenlampen:  aus  Reinkohle  60  Pf.  für  das
Kilogramm;  aus  Kohle  mit  Leuchtzusätzen  und  für
alle  übrigen  Brennstifte  1  M  für  das  Kilogramm.
Für  Brenner  zu  Quecksilberdampf=  und  ähnlichen
Lampen  bis  100  Watt  1  f  für  das  Stück,  für  solche
von  höherem  Verbrauch  je  1  M  mehr  für  jedes  weitere
  angefangene  Hundert  Watt.

In  andern  Ländern  findet  sich  noch  eine  Reihe
anderer  Verbrauchssteuern,  so  z.  B.  auf  Petroleum
(in  Frankreich,  Osterreich,  Ungarn),  Baumöl
(Italien),  Zichorie  (Italien),  Mineralwasser,
Stearin  und  Kerzen  (Frankreich),  Pulver  (Italien),
  Kalender  (Frankreich  und  England),  Gas,
Elektrizität,  Inserate  usw.

Von  größerer  Bedeutung  ist  die  Mietssteuer.
Sie  wird  amtlich  (und  auch  in  den  meisten
Lehrbüchern)  zu  den  direkten  Steuern  gezählt.
Ihrem  Wesen  nach  aber  ist  sie  eine  indirekte
Steuer,  da  man  bei  derselben  aus  dem  Mietaufwand
  auf  die  allgemeine  Leistungsfähigkeit
schließt.  Dieser  Schluß  ist  freilich  nur  in  beschränktem
  Umfang  richtig.  Denn  der  Wohnungsaufwand
  steht  nicht  im  direkten  Verhältnis  zum
Einkommen.  Reiche  Leute  wenden  meist  einen
geringeren  Prozentsatz  ihres  Einkommens  auf  als
arme;  kinderreiche  Familien  brauchen  größere
Wohnungen  wie  kinderlose  usw.  Durch  eine  entsprechende
  Progression,  Berücksichtigung  der  örtlichen
  Verhältnisse,  der  Kinderzahl  und  Freilassung
  der  kleinen  Wohnungen  kann  man  diesen
Mißständen  begegnen.  Als  Landessteuern  abereignet
sich  die  Wohnungsaufwandsteuer  nicht,  da  die  Verhältnisse
  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  sehr  verschieden
  sind.  Auch  ist  bei  der  hohen  sozial-hygienischen
  Bedeutung  guter  Wohnungen  eine  Wohnungsaufwandsteuer
  an  sich  bedenklich,  da  sie  der
Besserung  der  Wohnungsverhältnisse  hindernd  entgegenwirken
  könnte.  In  Deutschland  kommt  die
Wohnungsaufwandsteuer  nur  als  Gemeindesteuer
in  Betracht,  verliert  aber  mehr  und  mehr  an
Boden.  Frankreich  hat  Staatssteuern  aufzuweisen,
  welche  tatsächlich  wie  Mietssteuern  wirken:
die  contribution  personnelle,  eine  Art  Familiensteuer,
  und  die  contribution  mobiliere,  welche
nach  der  Wohnung  bemessen  wird.

IV.  Stenerstatistik.  Es  ist  im  allgemeinen
sehr  schwer,  eine  umfassende  und  genaue  Steuerstatistik
  zu  erhalten.  Das  hängt  vor  allem  damit
zusammen,  daß  nicht  nur  das  Reich  und  der  Staat,
sondern  auch  Kommunalverbände  und  sonstige
öffentlich-rechtliche  Körperschaften  steuerfordernd
auftreten,  eine  zusammenfassende,  regelmäßige
Statistik  über  die  Leistungen  dieser  Verbände  aber
nicht  besteht.  Zum  erstenmal  ist  für  Deutschland
eine  zusammenfassende  Übersicht  gegeben  worden
in  der  Denkschrift  zur  Reichsfinanzreform  1  138.

Steuern.

 

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Die  Angaben  beziehen  sich  auf  das  Jahr  1907,
für  die  Bundesstaaten  sind  die  Voranschläge  für
1908  eingesetzt.  Danach  ergibt  sich  folgende  Statistik
  der  deutschen  Besteuerung  (s.  Tabelle  auf
Sp.  251/252).

Aufden  Kopfder  Bevölkerung  trafen  in  Deutschland
  1907/08  an  Steuern  48,17  M.  Die  Steuerlast
  einiger  anderer  wichtiger  Länder  wirft  folgende
Zahlen  auf:

 

Gesamt.

 

Länder  steuerertrag  pro  Kopf

Mill.  A  M
Vereinigte  Staaten  (1906)  6119  80,80
England  (19077)  4107  95,80
Frankreich  (1908).  3249  82,70
Italien  (1907)  1647  48,40

Bei  den  übrigen  Staaten  sind  Vergleiche  mit
Deutschland  nicht  möglich,  weil  die  Kommunalabgaben
  nicht  statistisch  erfaßt  sind.  Uberhaupt
sind  die  Vergleiche  hinsichtlich  der  Steuerbelastung
in  den  einzelnen  Ländern  stets  mit  der  nötigen
Vorsicht  zu  ziehen.  Es  gilt  dabei  immer  mit  zu
berücksichtigen  den  jeweiligen  Stand  der  wirtchaftlichen
  Entwicklung,  der  nationalen  Wohlstandsentfaltung.
  Doch  ist  es  wieder  verkehrt,
wenn  man  den  Gesamtwohlstand  in  Beziehung
setzt  mit  der  Steuerbelastung.  Denn  es  ist  sehr
wohl  denkbar,  daß  der  Gesamtreichtum  eines  Landes
  rasch  ansteigt,  ohne  daß  die  unteren  Klassen
wesentlich  davon  profitieren.  Des  weiteren  sind
die  einzelnen  Steuern  genau  zu  betrachten.  Es  ist
nicht  nur  theoretisch  möglich,  sondern  auch  durch
die  Praxis  bestätigt,  daß  manche  direkten  Steuern
einzelner  Länder  keine  Besitzsteuern  sind,  sondern
auf  die  weniger  leistungsfähigen  Schultern  abgewälzt
  werden,  wie  bei  den  Lokalsteuern  in  England.
  Auch  muß  berücksichtigt  werden,  ob  die
bestehenden  direkten  Steuern  wirklich  den  Forderungen
  der  modernen  Steuerlehre  gerecht  werden.
In  dieser  Hinsicht  erweisen  sich  beispielsweise  die
direkten  Steuern  Frankreichs  als  sehr  mangelhaft.
Die  Zahlen  allein  geben  noch  keinen  richtigen
Aufschluß  über  die  wirkliche  Belastung,  noch  keinen
Aufschluß  über  den  Druck,  der  durch  steuerliche
Abgaben  besonders  auf  die  unteren  Volksklassen
ausgeübt  wird.  Sie  fallen  verschieden  schwer  in
die  Wagschale  und  sind  nicht  unmittelbar  kommensurabel.
  Erst  wenn  die  eben  genannten  Momente
  mit  berücksichtigt  werden,  ist  ein  einigermaßen
  brauchbarer  Vergleich  zu  erstellen.  Solange
die  Kenntnis  der  ausländischen  Steuerverhältnisse
nach  der  sozialen  Seite  nicht  umfassender  sich  gestaltet,
  muß  man  aber  mit  den  rohen  Zahlen  sich
bescheiden.

Ein  Rückblick  auf  die  kurz  skizzierten  Steuerverhältnisse
  zeigt,  daß  die  Besteuerung  reichlich
mannigfaltig  ist.  Das  hängt  einmal  damit  zusammen,
  daß  wir  es  in  Deutschland  nicht  mit
einem  Einheitsstaat,  sondern  mit  einem  Bundesstaat
  zu  tun  haben.  Die  einzelnen  Gliedstaaten

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