1892. 85
87.
Ein Wildschein oder sonstiger Berechtigungsausweis der vorerwähnten Art ist
nicht erforderlich:
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wenn bei Beförderung von Wild, welches auf Grund eigener Jagd,
berechtigung erlegt ist, der Jagdberechtigte selbst, sein berechtigter Ver-
treter, Jagdverwalter oder Jagdaufseher zugegen ist und sich als solcher
auf Erfordern ausweisen kann,
für Wild, welches der Jagdberechtigte selbst oder Derjenige, welcher in
einem fremden Jagdbezirke die Jagd auszuüben befugt ist, auf der Jagd
oder auf der Rückkehr von derselben bei sich fübrt oder durch Beauftragte
von der Schußstelle nach seinem Wohnorte bringen läßt.
für Wild, welches von der zuständigen Behörde beschlagnahmt worden ist,
für Theile zerlegten Wildes, welche innerhalb derselben Ort.
schaft von der Verkaufs, oder Aufbewahrungsstelle nach der Wohnung
des Käufers oder einem sonstigen Bestimmungsorte befördert werden,
für Theile zerlegten Wildes, welche bereits zum Genusse zubereitet sind.
für Wild, welches nachweislich aus außerdeutschen oder solchen Landes-
theilen eingebracht ist, in welchen Berechtigungsausweise der hier in Frage
stehenden Art nicht vorgeschrieben sind.
868.
Den Jagdberechtigten, sowie den sonstigen in § 2 bezeichneten Personen ist es
untersagt, Wildscheine, welche noch nicht vollständig ausgefüllt sind, an nicht jagd-
berechtigtle Personen auszuhändigen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unter-
liegen, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, einer
Geldstrase bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen.
Gleicher Strafe verfällt, wer bei der Beförderung, Versendung oder beim Ver-
kaufe von Wild einen Wildschein benußt, der nicht für das betreffende Stück aus-
gestellt ist.
10.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.
Mit demselben Tage tritt die Ministerial-Verordnung vom 5. Oktober 1855